| Unfall im Ausland | |||
| Die Urlaubszeit steht vor der Tür. Vorfreude ist angesagt. Wer mag da schon an so etwas Unangenehmes wie einen Unfall denken. Wenn es aber dann doch passiert, ist es äußerst hilfreich, ein paar Grundregeln zu beherzigen. | |||
Urlaubsvorbereitung: |
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Je nach Reiseland ist es ratsam, spezielle Versicherungen (z.B. Autoschutzbrief,
Auslands-Vollkaskoversicherung, Auslands-Krankenversicherung) abzuschließen.
Auf jeden Fall sollte auch die Grüne Versicherungskarte mitgenommen
werden, obwohl diese innerhalb der EU nicht mehr Pflicht ist. Für
den Fall des Falles sollten Sie auch einen Europäischen Unfallbericht
dabei haben, den Sie bei Ihrer Versicherung erhalten. Zweisprachige Versionen
(deutsch-englisch/deutsch-französisch/deutsch-spansich) finden Sie
unter http://verkehrsanwaelte.de/unfallbericht.html |
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Im
Falle eines Unfalls: |
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| Neben den allgemeinen Regeln (siehe 10 Punkte) gilt im Ausland umso mehr: Beweise sichern, insbesondere das Kfz-Kennzeichen, den Namen und wenn möglich auch die Versicherung des Unfallgegners notieren. Rufen Sie die Polizei und notieren Sie sich Zeugen. Wenn möglich, machen Sie Fotos von der Unfallsituation (einen Fotoapparat hat man im Urlaub zum Glück meist dabei). Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht lesen können! Das gilt auch, wenn die Polizei Sie dazu auffordert – verlangen Sie in diesem Fall einen Dolmetscher! | |||
| Nach dem Unfall: | |||
| Informieren
Sie unverzüglich Ihre Kasko- und Schutzbrief-Versicherung (oder Auto-Club).
Auch Ihr Anwalt kann in dieser Phase schon für Sie tätig werden
und die für die Schadensabwicklung erforderlichen Schritte von Deutschland
aus einleiten. Auch wenn Ihr Auto noch fahrtüchtig und verkehrssicher ist, können Sie die Schadensregulierung aber bereits in Gang setzen, wenn Sie schon aus dem Ausland Ihren Anwalt anrufen und ihm die wichtigsten Unfalldaten durchgeben. Dieser kann sich dann schon mit der zuständigen Versicherung in Verbindung setzen und sie zur grundsätzlichen Anerkennung der Haftung auffordern. Die Höhe des Schadens kann dann auch noch nachträglich beziffert werden. |
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| 10.06.2008 | |||